| Rechtslage Kürmusik und GEMA |
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Musiknutzung im Rollkunstlauf/Eiskunstlauf - die Rechtslagevon Rainer Kayser Bei der öffentlichen Nutzung, beim Kopieren und beim Verändern musikalischer Werke ist Vorsicht geboten: Musik ist urheberrechtlich geschützt und eine Verletzung von Urheberrechten kann kostspielige juristische Auseinandersetzungen und empfindliche Strafen nach sich ziehen. Wir wollen deshalb versuchen, einen Überblick über die rechtliche Lage im Bereich der Sportart Rollkunstlauf zu geben. Allgemeine MusiknutzungZur allgemeinen Nutzung von Musik bei Training, Vorführungen und Wettbewerben besteht eine Vereinbarung zwischen der GEMA und Deutschen Sportbund. Danach werden diese Nutzungen pauschal abgegolten. Die Vereinbarung gilt ausschließlich für den Amateursportbereich und nur für Veranstaltungen mit bis zu 1000 Besuchern.Musik kopieren und zusammenstellenGenerell ist es erlaubt, für den privaten Gebrauch musikalische Werke zu kopieren, also auch z.B. CDs mit Musiken zusammenzustellen, die sich als Kürmusiken eignen. Der "private Gebrauch" schließt gewöhnlich auch die Weitergabe im engen Freundeskreis ein. Man sollte diesen Begriff allerdings nicht allzu großzügig auslegen. Die Weitergabe außerhalb des eigenen Vereins ist zumindest problematisch. Grundsätzlich illegal ist es, kopierte Musik, also auch eigene Zusammenstellungen, zum Verkauf anzubieten.Kürmusiken schneidenEigentlich ist für die "Bearbeitung eines musikalischen Werkes" die Genehmigung der betroffenen Urheber nötig. Ausgenommen ist natürlich wieder die rein private Nutzung. Nun werden Kürmusiken aber bei Vorführungen und Wettbewerben öffentlich vorgespielt."Hier bewegen wir uns in einer rechtlichen Grauzone", gibt Nils Mayer von der GEMA Bezirksdirektion Hamburg zu. Seine Auslegung: Der Schnitt einer Kürmusik ist "keine eigene kreative Leistung - damit handelt es sich dann auch nicht um eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts." Eine Auslegung, die jemand, der viel Kreativität in den Schnitt einer Kürmusik legt, vielleicht nicht gerne hört, mit der sich aber leben lässt. Von der Grauzone in die Illegalität gerät man freilich, wenn man das Schneiden von Kürmusiken gewerblich anbietet (es sei denn, man holt sich die nötigen Genehmigungen der Urheber). Weitergabe von KürmusikenHier gilt in etwa das Gleiche wie bezüglich des Kopierens: Im privaten Rahmen ja, gewerblich nein. Also darf eine Kürmusik gern im Verein weitergegeben werden. Zum Verkauf anbieten sollte man Kürmusiken aber auf keinen Fall.Mitschneiden von KürmusikenDas Mitschneiden von Kürmusiken auf Wettbewerben - etwa um für den veranstaltenden Verein einen Fundus von Kürmusiken anzulegen - überschreitet nach Ansicht von Mayer in jedem Fall den Rahmen der privaten Nutzung: "Wenn wir von so etwas Kenntnis haben, kann das zu Problemen mit der GEMA führen."Vorsicht in der GrauzoneDa die Rechtslage in Bezug auf Kürmusiken also keineswegs in jeder Hinsicht eindeutig geregelt ist, sollte man sich in dieser Grauzone vorsichtig bewegen. Eine allzu großzügige Auslegung kann dazu führen, dass es zu einer Klärung der Rechtslage per Gerichtsbeschluss kommt. Und das kann für die betroffenen Personen oder Vereine ein recht teurer Spaß werden.Die Angaben in diesem Artikel basieren auf Informationen der GEMA. Sie wurden zwar nach bestem Wissen wiedergegeben, sind aber selbstverständlich ohne Gewähr.
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